Pflicht zur Ladeinfrastruktur (GEIG)
Was bei Neubau und Sanierung für E-Ladestellen vorzusehen ist.
Wer Stellplätze neu baut oder ein Gebäude grundlegend saniert, muss sie unter Umständen für Elektroautos vorbereiten. Grundlage ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Es verlangt je nach Gebäudeart Leerrohre, Leitungen oder sogar Ladepunkte. Die Regeln sollen nach der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie verschärft werden.
Stand Oktober 2026. Nach Fachveröffentlichungen soll die Novelle des GEIG am 1. Januar 2027 in Kraft treten, für Bauanträge ab diesem Zeitpunkt. Zahlen und Schwellen unten sind Orientierung, maßgeblich ist der Gesetzestext zum Zeitpunkt Ihres Antrags.
Was verlangt das GEIG bisher?
Das Gesetz knüpft an zwei Anlässe an: Neubau und größere Renovierung. Dabei kommt es auf Gebäudeart und Stellplatzzahl an:
- Wohngebäude, Neubau oder größere Renovierung mit mehr als fünf Stellplätzen: Leitungsinfrastruktur, also Leerrohre für Elektrokabel, für jeden Stellplatz
- Nichtwohngebäude: Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz und mindestens ein Ladepunkt
- Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: mindestens ein Ladepunkt
Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehülle erneuert wird oder umfassend in Stellplatz und elektrische Anlage eingegriffen wird.
Was soll sich 2027 ändern?
Nach den bisher veröffentlichten Eckpunkten der Novelle:
- Die Schwelle für Wohngebäude sinkt: Pflichten greifen schon bei weniger Stellplätzen
- Neben Leerrohren wird Vorverkabelung verlangt, ein Teil der Stellplätze bekommt also schon die Leitung bis zum Platz
- Für den Neubau von Wohngebäuden kommt mindestens ein Ladepunkt hinzu
- Die Regeln sollen ausdrücklich auch für Außenstellplätze am Gebäude gelten
- Die Härtegrenze für Ausnahmen bei Sanierung soll steigen, nach Berichten von sieben auf zehn Prozent der Kosten
- Neue oder ersetzte Ladepunkte sollen dynamisches Laden unterstützen
Für Bauherren heißt das: Wer kurz vor dem Stichtag plant, sollte klären, welche Fassung des Gesetzes für den Antrag gilt.
Was gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser?
Bei kleinen Häusern mit wenigen Stellplätzen greift die Pflicht meist nicht. Trotzdem lohnt es sich, Leerrohr und Zählerplatz vorzusehen. Nachträgliches Aufstemmen ist wesentlich teurer als ein Rohr im Rohbau.
Was bedeutet das für Mehrfamilienhäuser und Aufteilungen?
Bei Neubau, Tiefgarage, Anbau oder größerer Sanierung sollten Sie Ladeinfrastruktur früh einplanen:
- Netzanschluss: Reicht die Leistung, braucht es einen größeren Hausanschluss oder ein Lastmanagement?
- Brandschutz: In Tiefgaragen sind Brandschutzanforderungen zu beachten
- Eigentümergemeinschaft: Für Wallboxen in Bestandsanlagen gelten Regeln im Wohnungseigentumsrecht, die einzelnen Eigentümern einen Anspruch auf Einbau geben können
- Abrechnung: Zähler und Lastmanagement früh festlegen
Wie gehen wir vor?
- Gesetzesstand prüfen: Welche Fassung gilt für Ihren Antrag?
- Bedarf ermitteln: Stellplätze, Nutzung, Netzanschluss
- Technik planen: Leerrohre, Vorverkabelung, Zählerkonzept, Lastmanagement mit dem Elektroplaner
- Im Antrag darstellen: Ladeinfrastruktur in Planung und Kostenermittlung berücksichtigen, siehe Umbaukosten
Häufige Fragen
Muss ich bei einem Neubau eine Wallbox einbauen?
Nicht pauschal. Das Gesetz verlangt je nach Gebäudeart und Zahl der Stellplätze zunächst Leerrohre oder Leitungen, bei größeren Anlagen Ladepunkte. Die Einzelheiten ändern sich 2027.
Gilt die Pflicht auch bei einer Garage am Einfamilienhaus?
In der Regel nicht, weil die Schwellen bei mehr Stellplätzen liegen. Ein Leerrohr einzuplanen kostet aber wenig und lohnt sich.
Gilt die Pflicht bei der Sanierung?
Bei einer größeren Renovierung, wenn auch Stellplätze betroffen sind, ja. Ob Ihre Maßnahme als größere Renovierung zählt, hängt vom Umfang ab, siehe Kernsanierung.
Welche Förderung gibt es für Wallboxen?
Förderprogramme ändern sich häufig und waren zeitweise ausgesetzt. Prüfen Sie aktuelle Programme von Bund, Land und Netzbetreiber, bevor Sie beauftragen.
Ihr Vorhaben konkret besprechen
Wenn Sie für Ihr Gebäude Varianten vergleichen, Unterlagen vorbereiten oder die nächsten Planungsschritte klären möchten, können Sie Ihr Vorhaben mit uns besprechen. Der Umfang der Unterstützung wird projektbezogen vereinbart.
Für den Einstieg hilfreich
Objektadresse, vorhandene Pläne, Fotos und eine kurze Beschreibung dessen, was Sie verändern möchten.
KontaktWeiterführende offizielle Informationen: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Die Anforderungen sind am konkreten Vorhaben zu prüfen.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Vorschriften und Förderprogramme ändern sich; bitte lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen.
