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Zurück zum BaulexikonAufteilung & Eigentum

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Was Ihnen allein gehört und was der Gemeinschaft.

Bei Eigentumswohnungen gehört nicht alles dem einzelnen Eigentümer. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterscheidet Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte. Die Abgrenzung entscheidet über Zuständigkeit, Kosten und Zustimmungspflichten bei Umbauten.

Sondereigentum

Sondereigentum sind die Räume der Wohnung selbst und die darin befindlichen Bauteile, die verändert werden können, ohne Gemeinschaftseigentum zu beeinträchtigen. Dazu gehören üblicherweise:

  • nichttragende Innenwände
  • Bodenbeläge, Innenanstrich und Putz an Innenwänden
  • Innentüren und Einbauten
  • Installationen innerhalb der Wohnung, ab Abzweig von der Hauptleitung

Seit der WEG-Reform 2020 können auch Stellplätze und bestimmte Freiflächen Sondereigentum sein.

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern gemeinsam. Dazu zählen:

  • das Grundstück
  • tragende Wände, Decken, Dach und Fassade
  • Treppenhaus, Eingangsbereiche und gemeinschaftliche Räume
  • Fenster und Wohnungseingangstüren, die nach allgemeiner Auffassung zum Gemeinschaftseigentum gehören
  • Hauptleitungen und zentrale Anlagen

Für Reparatur, Instandhaltung und Veränderungen ist die Gemeinschaft zuständig. Welche Details im Einzelfall gelten, steht in der Teilungserklärung.

Sondernutzungsrechte

Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze werden häufig als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Eine Wohnung hat dann das alleinige Nutzungsrecht, das Eigentum bleibt aber bei der Gemeinschaft. Kosten und Pflichten regelt die Gemeinschaftsordnung.

Was bedeutet das für Umbauten?

Bauliche Veränderungen im Sondereigentum sind meist frei, solange Gemeinschaftseigentum und Rechte anderer Eigentümer nicht beeinträchtigt werden. Eingriffe in tragende Wände, Fassade, Fenster oder Leitungen betreffen dagegen das Gemeinschaftseigentum und brauchen in der Regel die Zustimmung der Gemeinschaft. Siehe auch Wanddurchbruch.

Häufige Fragen

Wem gehört der Balkon?

Meist ist der Balkon Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht für eine Wohnung. Ausnahmen stehen in der Teilungserklärung.

Wer zahlt die Fenster?

Wenn die Fenster Gemeinschaftseigentum sind, trägt in der Regel die Gemeinschaft die Kosten. Die Teilungserklärung kann abweichende Regeln enthalten.

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